Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für Erzeugnisse gemäß § 1 innehat, hat dies spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.Paragraph 3, (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, innehat, hat dies spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Wer einen solchen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies spätestens vier Wochen vor der Eröffnung bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Den Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Erzeugung beizuschließen.Den Anzeigen gemäß Absatz eins und 2 sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Erzeugung beizuschließen.
(4)Absatz 4,Jede Änderung von Art und Umfang der Erzeugung ist innerhalb von vier Wochen bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.
Anmerkung
ÜR: Abschn. IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991
Dokumentnummer
NOR12075135
Alte Dokumentnummer
N5198717106L